Art. 11dbis Abs. 1 VUV
Die Überprüfung der Eignung hat nach den Regeln des Vollzuges der Vorschriften über die Arbeitssicherheit gemäss Art. 60 bis 69 VUV zu erfolgen. Verfügungen müssen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem SECO abgesprochen werden.