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Dernière modification: 13.07.2023
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Besondere Arbeitsplatzverhältnisse (EKAS-RL 6508 ASA-Beizug)

Arbeiten ohne örtlich festen Arbeitsplatz


Arbeitsort ohne gesichertes Umfeld eines räumlich abgegrenzten, normalen, ständig eingerichteten, festen Arbeitsplatzes bei einem Arbeitgeber.

Unter das Kriterium «Arbeiten ohne örtlich festen Arbeitsplatz» fallen:

  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Betriebe mit Arbeitnehmenden / Lehrlingen; UVG-Betriebe)
  • Bauhaupt- und Ausbaugewerbe (Hoch- und Tiefbau)
    – Baustellenarbeiten, Baureinigung, Montagearbeiten etc.
    – Baustellen von Arbeitsgemeinschaften
  • Strassenunterhalt im Verkehrsbereich
  • Installations- und Unterhaltsarbeiten der Gas- und Wasserversorgung
    sowie des Stark- und Schwachstroms im Verkehrsbereich
  • Freileitungsbau
  • Geleisebau und Geleiseunterhalt
  • Montage (grössere Montagestellen)

Nicht unter das Kriterium «Arbeiten ohne örtlich festen Arbeitsplatz» fallen:

  • Aussendienstmitarbeitende
  • Berater, Verkauf
  • Servicemontage / Servicereparaturen
  • Hauswart
  • Raumpflege
  • Spedition, Lagerist, Magaziner, Spediteure etc.
  • Transporte / Transportwesen


Arbeiten mit hoher mechanischer Gefährdung
z.B. bezüglich sich stechen, schneiden, quetschen, getroffen werden

  • Pressen, Stanzen, Schneidmaschinen
  • Plattenlager
  • Hochregallager
  • bewegte Transport- oder Arbeitsmittel wie z.B. Stapler


Arbeiten mit Absturzgefahr

  • überhöhte Arbeitsplätze und Verkehrswege


Arbeiten im Sonderbetrieb / bei Instandhaltung
mit hohem Berufsunfall- oder Berufskrankheitenrisiko


Allein arbeitende Personen, 
welche Arbeiten mit hohem Berufsunfallrisiko ausführen, inkl. besonders überfall- oder gewaltgefährdete Bereiche

Manuelles Bewegen von Lasten, ungünstige Körperhaltungen und -bewegungen

  • manuelle Handhabung von grossen Lasten oder häufig zu bewegende Lasten
  • repetitive Bewegung unter Last
  • länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten in gebeugter, verdrehter oder seitlich
    geneigter Haltung
  • länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten, die in Schulterhöhe oder darüber
    verrichtet werden
  • länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten, die teilweise kniend, hockend oder
    liegend verrichtet werden

Hinweise zur Beurteilung der Gesamtbelastung nach Art. 25 ArGV 3 finden sich in der Wegleitung zur Verordnung 3 des Arbeitsgesetzes.


Technische Einrichtungen und Geräte gemäss Art. 49 Absatz 2 VUV
Vollständige Liste: siehe Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)


Hoch-, Tieftemperaturen (klimatische Belastungen)

  • Ständige Arbeitsplätze bei technisch bedingten Raumtemperaturen über 30° C
  • Ständige Arbeitsplätze bei technisch bedingten Raumtemperaturen um und unter 0° C


Arbeiten unter Tag (Tunnelbau)
Klimatische Bedingungen im Untertagbau


Arbeiten unter im Überdruck 

  • Bauarbeiten in Druckluft mit einem Arbeitsdruck von mehr als 0,1 bar
  • Taucherarbeiten 


Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre
Sauerstoffgehalt der Luft ≤18 Volumenprozent.

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