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Dernière modification: 20.10.2020
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Bedeutung der ArGV 4 für nicht-plangenehmigungspflichtige Betriebe

Die ArGV 4 ist auf nicht-plangenehmigungspflichtige Betriebe im rechtstechnischen Sinn nicht anwendbar. Für diese gelten vielmehr die Vorschriften der VUV und - in Bezug auf den Gesundheitsschutz - die Bestimmungen der ArGV 3. Dennoch ist es sehr wohl möglich, dass Bestimmungen der ArGV 4 indirekt auch bei den nicht der Plangenehmigung unterstehenden Betrieben zum Zug kommen, weil sie auch für diese als Ausdruck der Erfahrungsnotwendigkeit und des Standes der Technik gelten können (vgl. Art. 6 Abs. 1 ArG und Art. 82 Abs. 1 UVG). In diesem Sinne können sie auch als Möglichkeit für die Erfüllung der Bestimmungen der VUV, die vielfach als Schutzziele formuliert sind, angesehen werden.

Zu beachten ist jedoch, dass die Vollzugsbehörden bei den nicht-plangenehmigungspflichtigen Betrieben in der Planungsphase keinen zwingenden Einfluss auf die bauliche Ausgestaltung nehmen können. Im Rahmen der in zahlreichen Kantonen vorgesehenen Planbegutachtung kann und soll jedoch im Sinne der Beratung und Empfehlung auf die ArGV 4 hingewiesen werden. Da im laufenden Betrieb die Bestimmungen über Unfallverhütung und Gesundheitsschutz auf jeden Fall eingehalten werden müssen, ist die Planbegutachtung ein gutes Mittel um zu vermeiden, dass neue Bauten oder Anlagen nach Betriebsaufnahme angepasst werden müssen.

In einem bereits bestehenden Betrieb kann vorgeschrieben werden, dass er sich so weit nach den Bestimmungen der ArGV 4 richtet, als es die baulichen Gegebenheiten des Betriebs gestatten. Drängt sich darüber hinaus eine Schutzmassnahme zwingend auf und ist auf andere Weise keine befriedigende Lösung zu verwirklichen, so sind dem Arbeitgeber auch begrenzte bauliche Veränderungen zuzumuten.

Grundsätzlich sollten somit stets auch für nicht-plangenehmigungspflichtige Betriebe Lösungen angestrebt werden, die den Bestimmungen der ArGV 4 möglichst nahe kommen oder ihnen gleichwertig sind. In der vorliegenden Wegleitung wurden deshalb in den Erläuterungen zu einzelnen VUV-Bestimmungen (z.B. Art. 20 VUV betreffend Fluchtwege) die entsprechenden Regelungen der ArGV 4 übernommen.

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