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Dernière modification: 13.07.2023
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Einsatz und Eignung von Fachorganisationen als Durchführungsorgan für die Arbeitssicherheit

Art. 51 VUV

Die Suva kann mit Fachorganisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abschliessen, wenn sie dazu von der EKAS ermächtigt worden ist. Ob sich eine Fachorganisation als Durchführungsorgan eignet, hängt davon ab, ob und in welchem Ausmass sie in der Lage ist, die Durchführungsaufgaben auf ihrem Fachgebiet zu übernehmen. Zu diesen Durchführungsaufgaben gehören das Beschaffen und Auswerten von Grundlagen, das Beraten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und anderer Durchführungsorgane sowie das Anordnen und Durchsetzen von Massnahmen zur Förderung der Arbeitssicherheit.

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