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pour la sécurité au travail CFST
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Absprache der Durchführungsorgane

Art. 11c Abs. 2 VUV

Die Beizugspflicht wird durch Systemkontrollen bezüglich der Anforderungen der VUV und des ArG überprüft. Wenn Verfügungen notwendig werden, müssen sich die beiden Durchführungsorgane des UVG und ArG über den Erlass der Verfügung ins Einvernehmen setzen. Dies gilt insbesondere bei der Verhütung von Berufskrankheiten, bei der Beaufsichtigung von Arbeitsmitteln nach Art. 49 Abs. 2 VUV und bei den arbeitsgesetzlichen Belangen. Jedes Durchführungsorgan verfügt jeweils selbstständig in seinem Zuständigkeitsbereich (z.B. Durchführungsorgan des UVG und Durchführungsorgan des ArG erlassen eigene Verfügungen).

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