back to home Commission fédérale de coordination
pour la sécurité au travail CFST
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Voraussetzungen im Betrieb

Art. 11f Abs. 1 VUV

Damit die Spezialisten der Arbeitssicherheit ihre Aufgaben effizient wahrnehmen können, muss ihnen eine entsprechende Infrastruktur für die Schulung sowie z.B. Messgeräte und PSA (mehr dazu) zur Verfügung stehen. Die Spezialisten müssen die Arbeitgeber über ihre Tätigkeiten und Kontakte mit den Durchführungsorganen orientieren und dokumentieren.

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