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Anforderung an die Spezialisten

Art. 11d Abs. 1 VUV

Als Spezialisten der Arbeitssicherheit werden abschliessend bezeichnet:

  • Arbeitsärzte
  • Arbeitshygieniker
  • Sicherheitsingenieure
  • Sicherheitsfachleute
  • Personen mit eidgenössischem Fachausweis ASGS

Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation sind in der Verordnung vom 25. November 1996 über die Einigung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Eignungsverordnung) bzw. in der Prüfungsordnung vom 7. August 2017 über die Berufsprüfung für Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) festgehalten (siehe Ergänzung). 

Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz erfordern selbstverständlich umfassende Fachkenntnisse in Ergonomie, Toxikologie, Arbeitspsychologie, Betriebswirtschaft, usw. Das entsprechende breite Grundwissen ist in der Ausbildungsanforderung der bezeichneten Spezialisten enthalten. In komplexeren Fällen werden diese Fachspezialisten (in Ergonomie, Toxikologie, Arbeitspsychologie, Betriebswirtschaft, usw.) durch die Spezialisten der Arbeitssicherheit beigezogen. Das zusätzliche spezifische Fachwissen der Arbeitsärzte und Arbeitshygieniker ist jedoch im Sinne des interdisziplinarischen Ansatzes für die Beurteilung von Problemen, insbesondere im Bereich des Gesundheitsschutzes, einzubeziehen.

Ergänzung: Anforderungen an die Spezialisten der Arbeitssicherheit
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