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Gefahrlose Reinigungsmöglichkeit von Gebäuden und anderen Konstruktionen

Art. 13 VUV

Um ein leichtes und gefahrloses Reinigen zu ermöglichen, soll beachtet werden, dass

  • alle zu reinigenden Teile erreicht werden können (siehe Ergänzung)   (Verkehrswege: mehr dazu , Zugänglichkeit: mehr dazu)
  • sich gefahrbringende Energieträger im Reinigungsbereich abtrennen lassen (Abtrenneinrichtung: mehr dazu)
  • Gefahrenstellen in der Nähe des Reinigungsbereiches verdeckt bezw. gesichert sind oder sich verdecken bzw. sichern lassen
  • zu reinigende Flächen reinigungsfreundlich ausgebildet sind (glatte, fugenlose Flächen, Rundungen statt Ecken, Farbanstrich), und
  • Abläufe für Flüssigkeiten und wo nötig Auffangwannen vorhanden sind.
Ergänzung: Reinigen von Fenstern und Fassaden
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