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Dernière modification: 12.07.2023
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Gestaltung der Treppen

Art 16 VUV

Beim Gestalten der Treppen soll beachtet werden, dass

  • ihre Breite (mehr dazu) und die freie Höhe (mehr dazu) den Bedürfnissen entsprechen
  • die Treppenstufen zweckmässig bemessen (Normaltreppen, Steiltreppen, Leitertreppen, Wendeltreppen) sind
  • die Treppe umwandet oder mit Geländern versehen ist und dass die erforderlichen Handläufe vorhanden sind (mehr dazu)
  • die Treppenführung und die Zwischenpodeste (mehr dazu) zweckmässig sind
  • die Treppe keine Gefahrenstellen (mehr dazu) aufweist und rutschhemmend (Treppenbelag, Treppen im Freien) ausgeführt ist
  • Treppen in der Regel geradeläufig geführt werden und dass Wendeltreppen (mehr dazu), u.a. in Fluchtwegen (mehr dazu), richtig eingesetzt und dimensioniert sind
  • Treppenanlagen und Korridore in Fluchtwegen gegen das Gebäudeinnere feuerwiderstandsfähig abgetrennt sind
  • Die Anforderungen der Treppen, Treppenleitern und Geländer von maschinellen Anlagen beachtet werden (mehr dazu).

Anforderungen an den Feuerwiderstand:
Damit Korridore und Treppen, welche als Fluchtwege dienen, vor allem im Brandfall oder bereits bei einer Verqualmung, im Innern der Gebäude sicher begangen werden können, müssen sie einer bestimmten Feuerwiderstandsklasse entsprechen.
Für Angaben über die Bemessung bzw. Anforderungen an den Feuerwiderstand von Korridoren in Abhängigkeit von der Nutzung, baulichen Gegebenheiten von Räumen und Gebäuden und besonderen Gefahren, wird auf die Kantonalen Feuerpolizeivorschriften oder die Brandschutznorm mit Richtlinien der VKF (siehe Ergänzung: Brandschutzvorschriften) verwiesen.
Zur Prüfung und Festlegung des Einzelfalles empfiehlt es sich, die Anforderungen zusammen mit der zuständigen Feuerpolizei festzulegen.

Ergänzung: Brandschutzvorschriften, Brandschutzrichtlinien
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