Art. 16 VUV
Die Anforderungen an Treppen, Treppenleitern und Geländer zu maschinellen Anlagen sind in ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen (mehr dazu) beschrieben.
Sind die Treppenstufen nicht an die Wand angeschlossen, so sollte der entstehende Zwischenraum nicht mehr als 5 cm betragen.