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Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen (Arbeitsmittel)

Art. 16 VUV

Nachfolgend sind die wichtigsten Anforderungen für ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen aufgeführt. Die detaillierten Anforderungen finden Sie in den Normen:

  • SN EN ISO 14122-1 (Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen)
  • SN EN ISO 14122-2 (Arbeitsbühnen und Laufstege)
  • SN EN ISO 14122-3 (Treppen, Treppenleitern und Geländer)
  • SN EN ISO 14122-4 (Ortsfeste Steigleitern)
  • (siehe Ergänzung: Technische Regeln)

Wahl der Treppenart (SN EN ISO 14122-1):

Ist ein Zugang mit häufiger Nutzung vorzusehen, soll eine Treppe mit einem Steigungswinkel von mindestens 30° bis höchstens 38° gewählt werden. 
Treppenleitern oder Steigleitern sollten im Hinblick auf das höhere Risiko des Stürzens und wegen der höheren körperlichen Anstrengung beim Gebrauch dieser Zugänge vermieden werden. Die Wahl ist auf der Basis einer Risikobeurteilung unter Berücksichtigung der ergonomischen Aspekte zu treffen.

Beispiele für die Wahl einer Treppenleiter oder Steigleiter:

  • Zugänge werden sehr selten benutzt.
  • Benutzer des Zuganges müssen keine grossen Werkzeuge oder andere Ausrüstungsgegenstände transportieren.
  • Es ist absehbar, dass der Zugang zur selben Zeit nur von einer Person benutzt wird.
  • Der Zugang wird nicht für den Abtransport von verletzten Personen benutzt.

Begriffe Treppen und Treppenleiter:

313.17-Bild1
H Treppenhöhe a Steigungswinkel
g

Auftritt

w Laufbreite
e lichte Durchgangshöhe p Steigungslinie
h Steigung t Stufentiefe
l Podestlänge c Freiraum
r Unterschneidung . .

Sicherheitstechnische Anforderungen für Treppen zu maschinellen Anlagen (Auszug aus SN EN ISO 14122-3):

  • Auftritt g und Steigung "h" müssen der Gleichung 600mm ≤ g + 2h ≤ 660 mm entsprechen
  • Die Unterschneidung "r" der Stufe muss ≥ 10mm betragen und muss in gleicher Weise für Podeste und Bühnen gelten.
  • Die höchste Stufe muss auf gleicher Höhe mit dem Podest sein.
313.17-Bild+2
  • Die lichte Durchgangshöhe muss mindestens 2300 mm betragen
  • Der Freiraum "c" muss mindestens 1900 mm betragen
  • Die Breite der Treppe muss vorzugsweise 800 mm betragen, mindestens  aber 600 mm 
  • mindestens 500 mm, wenn es durch die Risikobeurteilung gerechtfertigt oder in einer maschinenspezifischen Norm z.B. Textilmaschinen festgeschrieben ist.
  • Die Treppenhöhe H von einzelnen Treppenläufen darf 3000 mm nicht überschreiten. Ansonsten wird ein Podest vor dem nächsten Treppenlauf benötigt. Die Podestlänge muss mindestens 800 mm betragen und in jedem Fall gleich oder grösser der Laufbreite der Treppe sein. Nur im Falle eines einzelnen Treppenlaufes darf die Treppenhöhe 4000 mm sein.
  • Eine Treppe muss mindestens einen Handlauf haben. Bei einer Treppenlaufbreite gleich oder grösser als 1200 mm müssen zwei Handläufe vorhanden sein. Siehe Anforderungen an Geländer (mehr dazu) und Handläufe.

Sicherheitstechnische Anforderungen für Treppenleitern zu maschinellen Anlagen ( Auszug aus SN EN ISO 14122-3):

  • Die Stufentiefe "t" muss mindestens 80 mm betragen.
  • Die Steigung "h" darf nicht mehr als 250 mm betragen.
  • Die Unterschneidung "r" der Stufe oder des Podests muss ≥ 10 mm sein.
  • Die nutzbare Laufbreite soll vorzugsweise bei 600 mm liegen.
  • Die lichte Durchgangshöhe "e" muss mindestens 2300 mm betragen.
  • Der Freiraum "c" muss mindestens 850 mm betragen.
  • Die Treppenhöhe "H" eines einzelnen Treppenleiterlaufs darf 3000 mm nicht überschreiten.
  • Treppenleitern müssen immer zwei Handläufe haben.
  • Der Abstand (Maß X) der Steigungslinie zur Achse des Handlaufes einer Treppenleiter soll wie in Bild (unten) dargestellt ausgeführt werden. Die Tabelle zeigt die empfohlenen Maße. Der Handlauf sollte mindestens 1000 mm über der Einstiegsebene beginnen.
313.17.1d+Arbeitsmittel
313.17.2d+Arbeitsmittel
Lage des Handlaufs und Abstände der Steigungslinie zur Achse des Handlaufs an einer Treppenleiter.
Ergänzung: Technische Regeln zu orstfesten Zugängen zu maschinellen Anlagen
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