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Treppenumwandung, Treppengeländer, Treppenhandlauf

Art. 16 , 21 VUV

Die Anforderungen an Treppen, Treppenleitern und Geländer zu maschinellen Anlagen sind in ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen (mehr dazu) beschrieben.

Die Sturzseiten nicht umwandeter oder nicht einseitig an eine Wand grenzender Treppen müssen mit Geländern so gesichert sein, dass der Absturz von Personen und Sachen verhindert ist. Geländer müssen, senkrecht über der Stufenkante gemessen, mindestens 90 cm hoch sein. Im Bereich der Zwischenpodeste und Zwischenböden muss die Geländerhöhe mindestens 1 m betragen. Umwandete Treppen müssen mit Handläufen versehen sein; bis zu einer Treppenbreite von 1,5 m ist ein Handlauf zulässig, bei grösserer Treppenbreite müssen beidseitig Handläufe angebracht sein. Bei Treppen mit höchstens 4 Stufen kann ausnahmsweise auf Geländer und Handläufe verzichtet werden; bei Treppen im Freien empfiehlt es sich aber auch in diesem Falle einen Handlauf anzubringen.

Ergänzung: Treppengeländer und Treppenhandläufe
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