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Dernière modification: 12.07.2023
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Treppenbelag

Art. 16 VUV

Treppen müssen eine rutschhemmende Oberfläche oder einen rutschhemmenden Belag haben. Behelfsweise soll wenigstens die vordere Stufenkante rutschhemmend gestaltet sein (rauhe Oberfläche, Streifen mit Noppen oder stegartigen Erhöhungen, gerillte Beläge) daraus darf sich aber keine Stolpergefahr ergeben. Treppen sind stets sauber und in sicher begehbarem Zustand zu halten. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass sie keine ausgetretenen oder ausgebrochenen Stufenkanten aufweisen.

Ergänzung: Treppenbelag
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