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Treppenführung und Zwischenpodeste

Art. 16 VUV

Die Anforderungen an Treppen, Treppenleitern und Geländer zu maschinellen Anlagen sind in ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen (mehr dazu) beschrieben.

Treppen sollten möglichst geradlinig angelegt sein. Nach 15 bis höchstens 18 Stufen sollten Zwischenpodeste vorhanden sein. Deren Länge soll mindestens der Treppenbreite entsprechen.

Ergänzung: Treppenführung und Zwischenpodeste
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