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Temporäre Abschrankungen bzw. Absturzsicherungen

Art. 21 VUV

Besonders im Baugewerbe und bei Instandhaltungsarbeiten können wegen der stets wechselnden Gegebenheiten und wegen des provisorischen Charakters der Einrichtungen die vorgenannten Bestimmungen nicht restlos eingehalten werden. In solchen Fällen sind den Verhältnissen angepasste und dem Stand der Technik entsprechende Massnahmen zu treffen, welche eine gleichwertige bzw. genügende Sicherheit gewährleisten.

Ergänzung: Temporäre Abschrankungen bzw. Absturzsicherungen
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