Markieren und Signalisieren von Verkehrswegen
Art. 19 VUV
Verkehrswege, die nicht durch die Gestaltung eindeutig erkennbar sind, müssen markiert sein.
Fahrverbote, Begehverbote, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Einbahnstrassen, Fussgängerstreifen u.dgl. müssen signalisiert sein.