Begriff "Fussböden"
Art. 14 VUV
Unter Fussböden im hier gemeinten Sinne werden insbesondere die nicht tragenden Fertigbeläge (Bodenbeläge) auf tragenden Bodenkonstruktionen von Verkehrswegen, Arbeits- und Lagerräumen sowie Treppen verstanden.
Art. 14 VUV
Unter Fussböden im hier gemeinten Sinne werden insbesondere die nicht tragenden Fertigbeläge (Bodenbeläge) auf tragenden Bodenkonstruktionen von Verkehrswegen, Arbeits- und Lagerräumen sowie Treppen verstanden.