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Dernière modification: 12.07.2023
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Gute Reinigungsmöglichkeit der Fussböden

Art. 14 VUV

Die Reinigungsmöglichkeit kann wegen der Hygiene, wegen der Notwendigkeit der Beseitigung von gesundheitsgefährdenden oder zünd- oder explosionsfähigen Stoffen oder aber zur Erhaltung der Rutschhemmung nötig sein.

Das Reinigen von Bodenbelägen mit Schmutzaufnahmevermögen ist schwieriger als das Reinigen glatter Böden. Mit geeigneten Bodenreinigungsmaschinen - gegenläufige Bürsten - oder mit Hochdruckreinigungsgeräten können aber auch solche Böden zweckmässig sauber gehalten werden.

Fugenfrei verlegte Bodenbeläge lassen sich leichter sauber halten. Derart verlegte Bodenbeläge sind auch erforderlich, wo aggressive Stoffe (Säuren) anfallen.

Um die Rutschhemmung beizubehalten, dürfen Reinigungsmittel mit gleitfördernden Stoffen nicht verwendet werden.

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