Vermeiden von Stolperstellen
Art. 14 VUV
Böden müssen eben - ohne Erhebungen und Vertiefungen - verlegt sein. Unvermeidbare Erhebungen sollen gut sichtbar sein. Sie sind nötigenfalls auffällig zu markieren. Unvermeidbare Vertiefungen sollen wo möglich mit Rosten verdeckt sein.
Defekte Stellen in Fussböden sind sofort instand zustellen.