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Dernière modification: 12.07.2023
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Sichtbarkeit von Wänden und Türen aus lichtdurchlässigem Material

Art. 15 VUV

Grössere lichtdurchlässige Flächen - in die man hineinlaufen oder durch die man hindurchstürzen könnte - müssen deutlich sichtbar gemacht werden. Das gilt ganz besonders für Türen. Glasklare Flächen können durch Markierungen sichtbar gemacht werden. Es können aber auch eingefärbte oder geätzte Materialien verwendet werden.

Ergänzung: Markieren lichtdurchlässiger Flächen
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