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Markieren von Fluchtwegen und Türen in Fluchtwegen

Art. 20 Abs. 1 VUV
Art. 8 ArG 4

Fluchtwege und Türen in Fluchtwegen müssen gekennzeichnet sein. In der Regel genügt es, wenn der Ausgang des als Fluchtweg dienenden Verkehrsweges bzw. bei besonderen Fluchtwegen der zugehörige Notausgang mit einer auch bei Stromausfall sichtbaren Anschrift "Notausgang" gekennzeichnet ist. Zusätzliche Bodenmarkierungen oder Wegweiser können eine Verbesserung bringen, wenn die Markierung des Notausganges nicht von allen Arbeitsplätzen aus sichtbar ist.

Ergänzung: Kennzeichnen von Fluchtwegen
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