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Dernière modification: 12.07.2023
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Begriff "Fluchtweg"

Art. 20 VUV
Art. 8 ArGV 4

Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen.

Als Fluchtwege dienen sowohl Fussgängerwege und Fahrwege für den normalen innerbetrieblichen Verkehr (Verkehrswege: mehr dazu) als auch besondere, nur im Notfall zu benützende Wege.

Desgleichen dienen als "Türen in Fluchtwegen" sowohl Türen, die für den normalen täglichen Betriebsablauf vorgesehen sind als auch solche, die nur im Notfall benützt werden sollen.

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