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8.7 Schutz vor Gefährdung durch Strahlen (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)

Art. 45 VUV Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen

Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Arbeitsmitteln, die ionisierende Strahlen aussenden, sowie beim Auftreten von gesundheitsgefährdenden nichtionisierenden Strahlen sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen.

 

Art. 2 StSG Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere:
a. für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe
enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können;
b. für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können.

 

Art. 28 StSG Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung braucht, wer:
a. mit radioaktiven Stoffen oder Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten;
b. Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt;
c. ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet.


Ionisierende Strahlen

Der Umgang mit ionisierenden Strahlen wird im Strahlenschutzgesetz StSG geregelt und ist gemäss Artikel 28 der Bewilligungspflicht unterstellt.

Ein Bewilligungsgesuch ist beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), der Bewilligungsbehörde, einzureichen. Das Gesuchsformular kann online beim BAG, Abteilung Strahlenschutz, bezogen werden.

Die Suva betreut als Strahlenschutz-Aufsichtsbehörde die Betriebe, in denen vor allem die Arbeitnehmer geschützt werden müssen, insbesondere die Industrie- und Gewerbebetriebe (Artikel 136, Absatz 3 Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994, StSV). Die Suva wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mit dem Betrieb die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen. Soweit diese nicht bereits in der Strahlenschutzverordnung oder in technischen Verordnungen festgelegt sind, werden die zusätzlichen Massnahmen als Auflagen zu der vom BAG auszustellenden Bewilligung verfügt. 

Technische Massnahmen, mit welchen Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen geschützt werden können, sind beispielsweise:

  • Abschirmung der Strahlenquellen mittels trennenden Schutzeinrichtungen mit zusätzlicher auffangender Funktion, so genannte Vollschutzeinrichtungen
  • Bestrahlungsräume für das Betreiben von Röntgenanlagen und Bestrahlungseinheiten mit radioaktiven Strahlenquellen für die zerstörungsfreie Materialprüfung oder die Bestrahlung von Materialien (z.B. Sterilisation, Materialveränderung)
  • Einrichten spezieller Arbeitsbereiche (so genannte kontrollierte Zonen) für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen (Isotopenlaboratorien) mit belüfteten Kapellen, Abwasser- und eventuell Abluftkontrollanlagen, Messgeräten für die Kontrolle von Personen und Arbeitsbereichen usw.

Im Strahlenschutz müssen stets auch organisatorische Massnahmen getroffen werden. So muss beispielsweise:

  • der Betrieb als Bewilligungsinhaber so genannte betriebsinterne Weisungen erlassen, in denen unter anderem die Verantwortlichkeiten, die Kompetenzen, die Überwachung und Ausbildung des Personals, die Arbeitsmethoden und Schutzmassnahmen festgelegt werden.
  • der Betrieb über eine angemessene Anzahl von Strahlenschutz-Sachverständigen verfügen; diese haben sich durch eine ihrer Tätigkeit und Verantwortung entsprechende, von der Aufsichtsbehörde anerkannte Ausbildung im Strahlenschutz mit Prüfung auszuweisen.

Nicht-ionisierende Strahlen

Es sind dies Laser-, Ultraviolett- und Infrarotstrahlen (Hitze) sowie elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 (statische Felder) bis 300 GHz. Die einzuhaltenden Grenzwerte für diese physikalischen Einwirkungen an Arbeitsplätzen sind in der Suva-Publikation "Grenzwerte am Arbeitsplatz" (Bestellnummer: 1903) publiziert.

Mögliche technische Massnahmen sind beispielsweise:

  • Verhindern hoher Bestrahlungsstärken durch Abschirmung oder Dämpfung der Strahlung mittels trennenden Schutzeinrichtungen mit zusätzlich auffangender Funktion gegen unbeabsichtigte Bestrahlung: feststehend, beweglich verriegelt (siehe Ziffer 8.1)
  • getrennte (evtl. gesicherte) Arbeitsbereiche für Anwendungen mit hohen Strahlungsintensitäten

Oft wird es auch notwendig sein, zusätzliche organisatorische Massnahmen vorzusehen. Es sind dies zum Beispiel:

  • Aufenthaltsdauer beschränken
  • ausschliesslich entsprechend instruiertes Personal einsetzen
  • geeignete persönliche Schutzausrüstungen verwenden (z.B. Schutzbrillen)

Werden organisatorische Schutzmassnahmen getroffen, sind am Arbeitsmittel oder am Arbeitsplatz Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen anzubringen. Gebotszeichen weisen auf die PSA-Tragpflicht sowie die sichere Arbeitsweise, Warnzeichen auf die Restgefahren und Verbotszeichen auf verbotenes Handeln hin.

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