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9.3 Einschaltvorgänge (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)

Art. 30 VUV Steuer- und Schalteinrichtungen

3 Die Einschaltvorgänge bei Arbeitsmitteln dürfen nur durch absichtliches Betätigen der für das Einschalten vorgesehenen Betätigungssysteme ausgelöst werden können.


Bei den Einschaltvorgängen aller gefahrbringender Funktionsabläufe des Arbeitsmittels, und zwar in den Maschinen-Betriebsarten "Auto", "Halbauto" und "Hand" (Einrichten) im Normalbetrieb, im Sonderbetrieb oder bei der Instandhaltung, muss folgende Sicherheitsanforderung erfüllt sein:

  • Einschaltvorgänge lassen sich nur durch absichtliches Betätigen des für das Einschalten vorgesehenen Betätigungssystems auslösen.

Diese Anforderung gilt auch:

  • für das Wiedereinschalten nach einer Abschaltung, ungeachtet der Ursache für diese Abschaltung, sofern das Wiedereinschalten für die betroffenen Personen nicht gefahrlos erfolgen kann.
  • für Einschaltvorgänge zur Änderung von Betriebsbedingungen (z.B. der Geschwindigkeit, des Drucks, der Betriebsart), sofern diese Änderung für die betroffenen Personen nicht gefahrlos erfolgen kann.

Diese Anforderung gilt nicht für das Wiedereinschalten oder die Fortsetzung der Funktionsabläufe durch die normale Befehlsabfolge im gesicherten Automatikbetrieb.

Wird die Funktion von Schutzeinrichtungen am Arbeitsmittel durch Verriegelungseinrichtungen kontrolliert, dürfen Einschaltvorgänge nur wirksam werden, wenn die überwachte Sicherheitsfunktion gewährleistet ist.

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