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Begriff "Zugänglichkeit"

Art. 27 VUV

Zugänglichkeit zu den Arbeitsmitteln und zu ihren einzelnen Teilen ist nötig, um den Normalbetrieb , den Sonderbetrieb und die Instandhaltung zu gewährleisten. Der Begriff Zugänglichkeit betrifft:

  • den Zugang zum Arbeitsmittel an sich
  • den Zugang zu den Standorten innerhalb des Arbeitsmittel
  • die Standorte innerhalb des Arbeitsmittels, von denen aus Tätigkeiten auszuführen sind
  • die örtliche Eingriffsmöglichkeit, um in die Teile des Arbeitsmittels eingreifen zu können an denen Tätigkeiten auszuführen sind
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