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Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen an heissen oder kalten Teilen, unkontrolliert bewegten Gegenständen oder austretenden Stoffen

Art 28 VUV

Wahl der Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen an heissen oder kalten Teilen, unkontrolliert bewegten Gegenständen oder austretenden Stoffen siehe EKAS-Richtlinie Nr. 6512 "Arbeitsmittel" Ziff. 8.3.
Infoschriften und Erläuterungen siehe Ergänzungen.

Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (mehr dazu)
Verwenden von persönlichen Schutzausrüstungen PSA (mehr dazu)

Ergänzung: Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen zu: Heisse, kalte Teile, austretende Stoffe und Organismen, unkontrolliert bewegte Gegenstände; Sicherheitszeichen
Ergänzung: Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen
Ergänzung: Gestaltung und Auswahl von Verriegelungseinrichtungen
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