Andere Sicherheitsmassnahmen
Art. 32 VUV
Feuerungsanlagen und Kamine müssen gefahrlos gereinigt und instand gehalten werden können. Das erfordert,
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dass der Zugang zu Kaminen gefahrlos begehbar ist
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dass der Raum, in dem sich die Feuerungsanlage befindet, entlüftet werden kann
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dass begehbare Kamine und Verbindungskanäle - Füchse - durch Lüften von gesundheitsgefährdenden Gasen frei gemacht werden können