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Betrieb von Feuerungsanlagen

Art. 32 VUV

Im Aufstellungsraum (Heizraum, Feuerungsraum) muss an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanleitung angeschlagen sein. In den Betrieb und die Instandhaltung von Feuerungsanlagen involvierte Personen sind entsprechend zu instruieren (Ziff. 5.5 der EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel).

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