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Schutzziel "Feuerungsanlagen für technische Zwecke"

Art. 32 VUV

Die Feuerungsanlage darf keine Gefährdung durch Brände, Explosionen, Flammenrückschläge oder in Form von Vergiftungen ergeben. Sie ist so einzurichten, dass sich bei ihrem Betrieb auch keine anderen Gefahren für Personen ergeben.

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