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Sicherheitsmassnahmen beim Füllen

Art. 31 Abs. 1 VUV

Flüssigkeitsbehälter dürfen nie ganz gefüllt werden, sondern müssen stets ein Gaspolster enthalten. Zum Vermeiden von Havarien durch Aus- und Überlaufen von Flüssigkeiten sind Sicherheitssteuereinrichtungen oder Sicherheitsregeleinrichtungen notwendig.

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