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Sicherheitsmassnahmen beim Entleeren

Art. 31 Abs. 1 VUV

Durch geeignete Ausführung und nötigenfalls zusätzliche Hilfsmittel ist für einen ungehinderten Abfluss des Füllgutes zu sorgen. Das gilt im Besonderen für Silos und Bunker, in denen staubhaltige Güter gelagert werden. Bei diesen sind Austragshilfen im Konus vorzusehen (wie Luftkissen oder Luftkanonen, Ringleitungen, durch die Druckluft in das Gut eingeblasen werden kann, und dergleichen).

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