Abklärung durch den Versicherer
Art. 28 , 30 , 32 , 43 ATSG
Art. 54 UVV
Um die Versicherungsleistungen festlegen und gewähren zu können, muss der Versicherer den Sachverhalt abklären. Sind dazu Angaben nötig, für deren Erhebung eine Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörde zuständig ist, so kann der Versicherer deren Dienste unentgeltlich in Anspruch nehmen (Art. 28 ATSG / Art. 54 UVV). Das gilt sinnvollerweise auch für die Dienste der
Benötigt der Versicherer weitergehende Angaben von diesen Stellen, also beispielsweise eine Expertise zu bestimmten Fragen, so muss er die dadurch entstehenden Kosten vergüten (Art. 54 UVV) (siehe Ergänzung).