Versicherter Verdienst
Art. 15 UVG
Art. 22, 23, 24 UVV
Berechnungsbasis für die Geldleistungen ist der versicherte Verdienst. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes wird vom Bundesrat festgesetzt (Art. 22 UVV).