Schutzziel "Lüftung"
Art. 33 VUV
Um akute und chronische Gesundheitsschädigungen mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, sind die Schadstoffkonzentrationen am Arbeitsplatz unter den von der Suva festgelegten MAK-Werten (mehr dazu und siehe Ergänzung) zu halten.
Der Sauerstoffgehalt der Atemluft soll im Normalfall zwischen 19-21 Vol.-% liegen und darf 18% nicht unterschreiten. Für Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre (mehr dazu) sind zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen.
Um Explosionen auszuschliessen, ist dafür zu sorgen, dass die Brennstoffkonzentration 50 % der unteren Explosionsgrenze nicht überschreitet.