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Luftrückführung

Art. 33 VUV

Wenn aus Gründen der Energieersparnis mit Schadstoffen verunreinigte Luft in den Arbeitsraum zurückgeführt werden soll, sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  • Die Konzentration des Schadstoffes in der rückgeführten Luft im Zuluftstrom muss möglichst tief gehalten werden. Sie darf 1/3 des MAK-Wertes (1xxx) nicht überschreiten. Das kann in der Regel erreicht werden
    • durch Verwenden von Filtern, welche die Luft reinigen (z.B. dadurch, dass sie partikelförmige Schadstoffe zurückhalten)
    • durch Verdünnen verunreinigter Luft (z.B. Verunreinigung durch Gase oder Dämpfe) mit Frischluft, wobei der Rückluftanteil der Abluft so klein zu wählen ist, dass eine möglichst geringe Gleichgewichtskonzentration resultiert.
  • Luftrückführung von krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1 und 2 ist grundsätzlich nicht erlaubt (Minimierungsgebot).
  • Bei ortsfesten Ventilationsanlagen mit Luftrückführung muss das System über eine Einrichtung verfügen, die es erlaubt, kurzfristig auf den vollständigen Frischluftbetrieb umzustellen.
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