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Anpassung der Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen bei Änderung an Bauten, Gebäudeteilen und Arbeitsmitteln

Art. 3 Abs. 3 VUV

Die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen müssen jeweils den neuen Gegebenheiten angepasst werden bei Änderungen an Bauten, Gebäudeteilen und Arbeitsmitteln (Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden), Arbeitsverfahren oder wenn neue Stoffe verwendet werden. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren gemäss Art. 7 und 8 ArG. In diesen Artikeln sind die Betriebe aufgeführt, die der Plangenehmigungspflicht unterliegen. Eine Plangenehmigung ist auch bei bedeutenden Änderungen notwendig (mehr dazu).

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