Den gegebenen Verhältnissen angemessen
Art. 82 Abs. 1 UVG
Dabei handelt es sich vorerst um die Konkretisierung des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wonach eine Massnahme nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Angemessenheit bzw. die Verhältnismässigkeit gegeben sei, spielt gezwungenermassen das Ermessen eine beträchtliche Rolle. Man darf aber auch hier nicht nur auf die subjektive Meinung des Einzelnen abstellen, sondern muss nach objektiven Kriterien entscheiden. Es geht in jedem Falle darum, die Grösse der
- (fehlende) Kompetenzen der betroffenen Arbeitnehmer (Fachwissen, Entscheidungsbefugnisse)
- mögliches unbeabsichtigtes Verhalten der betroffenen Arbeitnehmer (z.B. Nachtschicht oder monotoner Arbeit)
- vernünftigerweise vorhersehbare
Fehlanwendung (Bequemlichkeit)
Den gegebenen Verhältnissen angemessen kann aber auch bedeuten, dass in einem