back to home Commission fédérale de coordination
pour la sécurité au travail CFST
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren

Art. 8 VUV

Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Arbeiten mit besonderen Gefahren sind in der "Übersicht der Arbeiten mit besonderen Gefahren, die eine entsprechende Ausbildung erfordern" aufgeführt.

Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.

In besonderen Fällen ist nach den Rechtsgrundlagen und Regeln zu Sicherheit und Gesundheitsschutz eine Überwachung des betreffenden Arbeitnehmers durch eine zweite Person erforderlich (siehe Ergänzung; Rechtsgrundlagen und Regeln).

Die Überwachung einer allein arbeitenden Person, ohne dass dazu eine zweite Person erforderlich ist, kann mit Hilfe der Beurteilungsmatrix (Broschüre: Alleinarbeit kann gefährlich sein, Seite 9) durch technische oder organisatorische Vorkehren erfolgen (siehe Ergänzung; Überwachung), beispielsweise durch:

  • Videokamera; Infrarotsensor; Funkgerät auf dem Mann, das auf plötzliche Lageänderung des Trägers, fehlende Körperbewegung oder gefährliche Gaskonzentration hin Alarm auslöst
  • Quittieren eines periodischen Anrufes über Draht, Funk, Telefon
  • Einsatz von Einrichtungen die dem Arbeitnehmer erlauben, selbst Alarm auszulösen (beispielsweise über Funk, Draht, Telefon, Gegensprechanlage)
  • Periodische Kontrolle durch Wächter oder sich in der Nähe befindliche Personen

Grundbedingung für das Funktionieren aller dieser Überwachungsarten ist, dass stets jemand auf das entsprechende Signal hin reagieren kann (andere Arbeitnehmer, Abwart, Wachdienst).

Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein.

Complemento: Basi legali e regole che necessitano una sorveglianza del lavoro da parte di una seconda persona
Complemento: Sorveglianza di una persona tenuta a lavorare da sola senza persona supplementare
Retourner au début