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Anhören der interessierten Organisationen durch die EKAS

Art. 57 VUV

Die EKAS hat für das Anhören der interessierten Organisationen eine spezielle Wegleitung herausgegeben (siehe Ergänzung). Ausserdem ist es üblich, dass die interessierten Organisationen bei bestimmten Geschäften und Beschlüssen der EKAS nicht nur unmittelbar vor der Beschlussfassung, sondern bereits bei der Vorbereitung der Geschäfte beigezogen werden, so vor allem beim Erlass von Richtlinien über Regeln der Technik.

Ergänzung: Anhören der interessierten Organisationen
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