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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Anleitung der Arbeitnehmenden über das Verhalten bei Bränden

Art. 40 Abs. 2 VUV

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden in angemessenen Zeitabständen über ihr Verhalten anzuleiten und zwar bezüglich

  • der Meldepflicht bei der Entdeckung eines Brandes,
  • der Evakuation der gefährdeten Personen,
  • der Rettungs- und Löschmassnahmen.

Die erforderlichen organisatorischen Massnahmen sind aufgrund der Wegleitungen für Feuerpolizeivorschriften der "Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen" (VKF: siehe Ergänzung) in Zusammenarbeit mit der zuständigen Feuerpolizeibehörde (siehe Ergänzung) sicherzustellen.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden in angemessenen Zeitabständen über die einzuhaltenden Vorsichtsmassnahmen zu orientieren. Massgebend sind die Wegleitungen für Feuerpolizeivorschriften der "Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen" (VKF: siehe Ergänzung).

Die Anleitung bzw. Orientierung der Arbeitnehmenden hat in der Regel während der Arbeitszeit zu erfolgen. Sie kann ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfinden, wenn besondere Betriebsverhältnisse dies erfordern.

Die Durchführungsorgane sollen tätig werden, wenn organisatorische Massnahmen nicht sichergestellt sind, wenn die Anleitung oder Orientierung nicht erfolgt oder wenn Vorsichtsmassnahmen nicht befolgt werden. Dazu gehört auch die Kontrolle der Fluchtwege einerseits bzw. der Zugangswege für den Rettungs- und Löscheinsatz andererseits.

Complément: Prescriptions en matière de protection contre les incendies, directives concernant la protection incendie
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