Vermeiden des Kontaktes zwischen gesundheitsgefährdenden Stoffen und Konsumgütern
Art. 44 Abs. 3 VUV
An allen Arbeitsplätzen, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt und gelagert werden, ist es nach Massgabe der Gefährdung untersagt zu essen, zu trinken oder zu rauchen sowie Nahrungsmittel, Getränke und Raucherwaren aufzubewahren. Auf dieses Verbot ist mit Anschlägen hinzuweisen (siehe Ergänzung).