Anwendbarkeit von ATSG, UVG und VwVG
Art. 2 , 55 ATSG
Art. 1 Abs. 1 UVG
Per 1.1.2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz bezweckt die Koordination der einzelnen Sozialversicherungszweige. Das ATSG ist ein Modellgesetz, ein Baukasten mit Definitionen, Verfahrens- und Koordinationsbestimmungen.
Aus Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 UVG ergibt sich, dass die Bestimmungen des ATSG auch auf die Unfallversicherung anwendbar sind, soweit das UVG selbst nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. ATSG und UVG gelten somit nebeneinander, sie sind gleichrangig.
Es gibt auch Verfahrensbereiche, die weder im UVG noch im ATSG abschliessend geregelt sind. Hier erklärt Art. 55 Abs. 1 ATSG das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) für anwendbar.