Adressaten der Verfügung über die Eignung
Art. 11dbis Abs. 2 VUV
Die Verfügung richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, Spezialisten beizuziehen, welche die Anforderungen gemäss Eignungsverordnung erfüllen. Da bei einer Verfügung über die Eignung die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person tangiert werden, muss ihr die Verfügung ebenfalls zugestellt werden. Die betroffene Person kann gegen die Verfügung ebenfalls Einsprache erheben.