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pour la sécurité au travail CFST
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Verantwortung bei ASA-Beizug

Art. 11a Abs. 3 VUV

Die Hauptverantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber und ist als solche nicht delegierbar (siehe Ergänzung).

Führungsverantwortung:
Die Verantwortung für die Umsetzung der Vorschriften der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie deren Kontrolle und Durchsetzung liegt beim Arbeitgeber (Art. 3 Abs. 1 VUV) resp. den Vorgesetzten mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen. 

Fachverantwortung:
Für die fachliche Richtigkeit der Sicherheitsmassnahmen etc., sind der Sicherheitsbeauftragte, die Sicherheitskontaktperson, der Sicherheitskoordinator oder der beigezogene ASA verantwortlich. Die Funktion dieser Sicherheitsspezialisten ist durch Personen mit geeigneter Ausbildung und Qualifikation zu besetzen. Der Umfang ihrer Fachverantwortung ist je nach Ausbildung, Stellung im Betrieb (Organigramm) und Stellenbeschreibung unterschiedlich (siehe Ergänzung; Organisation Arbeitssicherheit, Verantwortlichkeit, Stellenbeschreibung).

Ausführungsverantwortung:
Für die Einhaltung der Vorschriften der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ist der Arbeitnehmer verantwortlich (Art. 11 VUV).

Ergänzung: Verantwortung, Pflichten
Ergänzung: Organisation Arbeitssicherheit, Verantwortlichkeit, Stellenbeschreibung
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