Art. 11e Abs. 2 VUV
Arbeitsärzte sind in der Lage, zusammen mit anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit, die Beurteilung der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb vorzunehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmende in Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz zu beraten (Verminderung von Risiken und Behebung von Mängeln; Beschaffung neuer Arbeitsmittel; Einführung neuer Arbeitsverfahren, Betriebsmittel, Werkstoffe und chemischer Substanzen; Auswahl von Sicherheitseinrichtungen, Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen; Schulung und Information der Arbeitnehmenden über Betriebsgefahren, Benützung von Sicherheitseinrichtungen, Benützung von Schutzausrüstungen und Anforderungen des ArG; Organisation der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung. Eine Kernkompetenz der Arbeitsärzte stellt die ärztliche Untersuchung im Sinne einer Eintritts- und Kontrolluntersuchung zur Beurteilung der Tauglichkeit für die vorgesehene oder aktuelle Tätigkeit dar. Allenfalls kann der Arbeitsarzt auch im Auftrag der Suva arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Art. 71 bis 77 VUV durchführen. Ein weiteres Aufgabengebiet stellt die Notfallbehandlung und die Rehabilitation (Erstbehandlung bei Notfällen; Behandlung betriebsspezifischer Schädigungen zusammen mit den behandelnden Ärzten; Beratungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation und Reintegration der Arbeitnehmenden). Die Beratung der Arbeitsärzte bezieht sich auch auf Belange, die im Arbeitsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen geregelt sind, wie Probleme der Schichtarbeit, des Mutterschutzes, klimatischer Einflüsse, allgemeiner Luftqualität und Lichtverhältnissen.