Wendeltreppen
Art. 16 VUV
Wendeltreppen sollen nur in begründeten Ausnahmefällen eingesetzt werden. Diese Feststellung basiert u.a. auf ergonomischen, rettungstechnischen Aspekten. Für behinderte und geschwächte Arbeitnehmende sind Wendeltreppen völlig ungeeignet (mehr dazu).
Die Anforderungen, die an gewendelte Haupt- und Nebentreppen zu stellen sind, basieren auf dem allgemeinen Schutzziel, dass diese sicher und im Notfall auch mit einer Tragbahre begangen werden können. In Hochhäusern (mehr dazu) sind gewendelte Treppen nicht zulässig. Wendeltreppen sollten möglichst nur als Zusatz zu anderen Treppen verwendet werden.
Es werden drei Arten von gewendelten Treppen unterschieden:
- Haupttreppen
- Nebentreppen
- Anlagentreppen
1. Haupttreppen:
Bei den gewendelten Haupttreppen handelt es sich um grosse, repräsentative Treppen mit grossem Kerndurchmesser und grosser Laufbreite. Die Mindestabmessungen Kerndurchmesser 0,90 m / Treppenbreite 1,50 m) entsprechen denjenigen in Artikel 47.7 der Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) (siehe Ergänzung: Brandschutzvorschriften). Solche Haupttreppen dürfen, als Ausnahme von der Regel der Geradläufigkeit in Fluchtwegen (mehr dazu) eingesetzt werden, wenn dies aus Gründen der Architektur oder Repräsentation unentbehrlich ist.
2. Nebentreppen:
Die gewendelten Nebentreppen haben einen geringeren Kerndurchmesser, berücksichtigen jedoch die Mindestbreite von Hauptverkehrswegen (Kerndurchmesser 0,50 m / Treppenbreite 1,20 m).
3. Anlagentreppen:
Die Anforderungen an Treppen, Treppenleitern und Geländer zu maschinellen Anlagen sind in ortsfesten Zugängen zu maschinellen Anlagen (mehr dazu) beschrieben.
Anlagentreppen dienen ausschliesslich der Erschliessung von technischen Einrichtungen und Anlagen.
Die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Anlagetreppen muss 15 cm von der schmalsten Auftrittsstelle entfernt mindestens 10 cm betragen und die grösste Auftrittsbreite darf, in der Gehwegrichtung gemessen, 45 cm nicht übersteigen. Auch Anlagentreppen sollten nach 15 bis 18 Stufen Zwischenpodeste haben.
Zusätzliche Angaben über die Dimensionierung von gewendelten Treppen können der Abbildung 409-3 der Wegleitung zur ArGV 4 entnommen werden (siehe Ergänzung: Wendeltreppen).