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Dernière modification: 12.07.2023
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Höhe von Abschrankungen und Geländern

Art. 21 VUV

Abschrankungen und Geländer an ortsfesten Zugängen zu und an maschinellen Anlagen müssen gemäss der Norm SN EN ISO 14122-3 mindestens 1,1 m hoch sein und ab einer Absturzhöhe von 0,5 m angebracht sein. Sie müssen höher sein, wenn Personen oder Sachen und allenfalls Fahrzeuge auch über der Höhe von 1,1 m abstürzen könnten (z.B. wenn Arbeitsplätze gegenüber einem Podest oder Laufsteg erhöht liegen), oder wenn Waren über die Höhe von 1,1 m hinaus in den Bereich der Abschrankung oder des Geländers gelagert werden.

Für Geländer bei Kläranlagen gelten separate Bestimmungen nach der Norm SN EN 12255-10 (siehe Ergänzung: Besondere Bestimmungen).
Für Baustellengeländer gelten die Vorschriften nach der Bauarbeitenverordnung, BauAV und nach der Norm SN EN 13374 (siehe Ergänzung: Temporäre Abschrankungen).

Abschrankungen und Geländer in öffentlichen Bauten, Hochbauten und an deren Zugängen müssen gemäss der Norm SIA 358 mindestens 1,0 m (siehe Ergänzung: Geländer) hoch sein. Sie sind im Allgemeinen ab einer  möglichen Absturzhöhe von 1,0 m anzubringen (siehe Ergänzung: Geländer).

Für Geländer im Privatbereich gelten die Empfehlungen der BfU Broschüre „Geländer und Brüstungen“. Auch hier beträgt die empfohlene Mindesthöhe 1,0 m (siehe Ergänzung: Geländer).

Für Geländer für Personen bei Wegen, Plätzen, Strassen und Strassenbrücken ist die Norm VSS SN 40 568 massgebend.

Die Anforderungen an Fahrzeugrückhaltesysteme wie Leitplanken, Stahlleitschienen, Betonwände und Anpralldämpfer sind in der EN 1317 festgelegt und beschrieben.

Ergänzung: Besondere Bestimmungen betreffend Abschrankungen und Geländer
Ergänzung: Temporäre Abschrankungen bzw. Absturzsicherungen
Complemento: Parapetti
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