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Breite der Verkehrswege

Art. 19 VUV

Die Breite der Verkehrswege muss nach der Zahl der gleichzeitig verkehrenden Personen, der Art der eingesetzten Fahrzeuge und der Breite des zu transportierenden Gutes bemessen sein. Im Innern von Gebäuden müssen Hauptverkehrswege mindestens 1,2 m und Nebenverkehrswege in der Regel nicht weniger als 0,8 m breit sein. Beidseits von schienengeführten Fahrzeugen muss ein Schlupfraum von mindestens 0,6 m, beidseits von nichtschienengeführten Fahrzeugen ein solcher von mindestens 0,5 m verbleiben.

Ergänzung: Breite der Verkehrswege
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