Neigung der Rampenauffahrten
Art. 22 VUV
Die Neigung richtet sich nach der Art der verkehrenden Fahrzeuge und dem zu transportierenden Ladegut. Für Handbetrieb sollte die Neigung nicht mehr als 5% betragen. Bei Betrieb mit motorischen Fahrzeugen sollte eine Neigung von 10% nicht überschritten werden (siehe Ergänzung).