Verdeckungen von Bodenöffnungen
Art. 12 VUV
Verdeckungen von Bodenöffnungen (z.B. von Montageöffnungen), die im zugänglichen Bereich oder im Verkehrsbereich liegen, müssen für die gleiche Belastung wie der umgebende Boden konstruiert sein (siehe Ergänzung)
Bodenöffnungen auf Baustellen sind gemäss Art. 24, 25 der Bauarbeitenverordnung (BauAV) zu sichern.